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   VerfGH Bayern, 23.04.1982 - 23-VII-80   

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VerfGH Bayern, 23.04.1982 - 23-VII-80 (https://dejure.org/1982,2430)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 23.04.1982 - 23-VII-80 (https://dejure.org/1982,2430)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 23. April 1982 - 23-VII-80 (https://dejure.org/1982,2430)
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Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1600
  • afp 1983, 433
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
    Dem in Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 100 und 101 BV enthaltenen Verfassungsgebot, daß jede Strafe Schuld voraussetzt ("nulla poena sine culpa"; vgl. VerfGH 35, 39/45), wird bei der Anwendung solcher Rechtsvorschriften durch die strafrechtlichen Regelungen über Tatbestands- und Verbotsirrtum und durch den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten oder des Betroffenen zu entscheiden ist, in verfassungsrechtlich ausreichender Weise Genüge getan (vgl. VerfGH 43, 165/167 f. m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 28.08.2020 - 10-VIII-19

    Teilweise Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Bayerische Grenzpolizei

    Maßgebend für die Auslegung einer Rechtsvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus ihrem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt (vgl. VerfGH vom 23.4.1982 VerfGHE 35, 39/45; vom 14.7.1994 VerfGHE 47, 165/171).
  • VerfGH Bayern, 27.09.2013 - 15-VII-12

    Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten

    Die verfassungsgerichtliche Überprüfung von Landschaftsschutzverordnungen hat sich daher im Sinn einer Ergebniskontrolle mit dem objektiven Erklärungsinhalt der Rechtsnormen, wie er sich aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang ergibt, zu befassen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.4.1982 = VerfGH 35, 39/45; VerfGH vom 23.9.1985 = VerfGH 38, 118/124; VerfGH vom 14.7.1994 = VerfGH 47, 165/171; VerfGH vom 27.7.2011 = BayVBl 2012, 144/145; VerfGH BayVBl 2013, 301/303).
  • VerfGH Bayern, 02.05.2016 - 93-VI-14

    Vorläufige Entbindung aus dem Amt des Bereitschaftsleiters bei der Bergwacht

    dd) Inwieweit die als verletzt gerügten verfahrensrechtlichen Anforderungen aus der Unschuldsvermutung, dem Grundsatz "in dubio pro reo" und dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung ("nemo tenetur se ipsum accusare") bzw. der Aussagefreiheit eines Beschuldigten ihre Grundlage nicht bloß im Rechtsstaatsprinzip, sondern auch in der grundrechtlichen Garantie der Menschenwürde (Art. 100 BV) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) haben, so dass sie mit einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden können, kann hier weiterhin offenbleiben (vgl. zur Unschuldsvermutung: VerfGH BayBl 2015, 154 Rn. 72; zur "in dubio"-Regel: VerfGH vom 23.4.1982 VerfGHE 35, 39/48; vom 26.2.2007 VerfGHE 60, 45/52; zum "nemo tenetur"-Prinzip: VerfGH BayVBl 2015, 154, Rn. 76).

    Es handelt sich jedoch nicht um (inhaltsgleich im Grundgesetz enthaltene) Verfahrensgrundrechte, deren Einhaltung der Verfassungsgerichtshof bei Verfassungsbeschwerden gegen in bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangene Entscheidungen prüfen könnte (s. o. 2. a), sondern um materielle Grundrechtsgarantien, die der staatlichen Strafgewalt sachliche Grenzen setzen (vgl. VerfGHE 35, 39/45; BVerfG vom 7.5.2008 NJW 2008, 3205/3206; vom 16.5.2011 - 2 BvR 1230/10 - juris Rn. 15).

  • VerfGH Bayern, 13.09.2012 - 16-VII-11

    Unbegründete Popularklage gegen Änderungen einer

    Die verfassungsgerichtliche Überprüfung von Landschaftsschutzverordnungen hat sich daher im Sinn einer Ergebniskontrolle mit dem objektiven Erklärungsinhalt der Rechtsnormen, wie er sich aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang ergibt, zu befassen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.4.1982 = VerfGH 35, 39/45; VerfGH vom 23.9.1985 = VerfGH 38, 118/124; VerfGH vom 14.7.1994 = VerfGH 47, 165/171; VerfGH vom 27.7.2011 = BayVBl 2012, 144/145).
  • VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Maßgebend für die Auslegung einer Rechtsvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus ihrem Wortlaut und im Sinnzusammenhang ergibt (vgl. VerfGH 35, 39/45; BVerfGE 10, 234/244).
  • VerfGH Bayern, 22.06.2010 - 15-VII-09

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen der Ausbildungs- und

    Alle diese Methoden schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich gegenseitig (VerfGH vom 23.4.1982 = VerfGH 35, 39/45; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, RdNr. 32 zu Art. 98; Meder, RdNr. 26 zu Art. 98).
  • BSG, 22.06.1988 - 9a BVg 4/87

    In dubio pro reo - Beweiserleichterung - Entschädigungsverfahren - Gewalttat -

    dubio pro reo", (dh "im Zweifel zugunsten des Angeklagten"), die aus der rechtsstaatlichen Begrenzung von Strafmöglichkeiten folgt (Bayer, VerfGHE 35, 39 : Bayer VerwBl 1982, "00; Löwe/ Rosenberg/Gollwitzer, Großkommentar zur Strafprozeßordnung, 24. Aufl 1987, S 261 Rz 103; von Münch, Grundgesetz-Kommentar, 3- Aufl 1985, Art. 1 Rz 32 S 93 f), im Verfahren über sozialrechtliche Leistungsansprüche allenfalls die bereits erwähnte Beweislastregel zu Lasten des Antragstellers.
  • BayObLG, 18.06.1998 - 5St RR 10/98

    Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" durch den Tatrichter

    Denn für den Fall, daß der Richter nicht die volle Überzeugung vom Bestehen entscheidungserheblicher Tatsachen gewinnen kann, schreibt der verfassungsrechtlich gebotene Grundsatz "in dubio pro reo" vor, daß die dem Angeklagten jeweils günstigste Rechtsfolge eintreten muß ( BayVerfGH NJW 1983, 1600 /1602).
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